
Der Gesetzgeber hat diverse Datenschutzgesetze erlassen. Die gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes im privatwirtschaftlichen und öffentlichen Bereich sind aber im Wesentlichen durch das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder geregelt. Diese Gesetze gelten aber nicht für Kirchen und die von ihnen in privatrechtlicher Form betriebenen sozialen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten.
Die verfassungsrechtliche Grundlage des kirchlichen Datenschutzes ergibt sich aus dem Grundgesetz. Als Konsequenz von Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche ist in Deutschland das Recht der Religionsgemeinschaften, innere Angelegenheiten selbst zu regeln, im Grundgesetz verankert (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III WRV – kirchliches Selbstbestimmungsrecht). Das hierdurch garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen führt dazu, dass die oben erwähnten datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht auf kirchliche Einrichtungen anwendbar sind. Dabei sind gerade im Bereich der Kirchen und in den sozialen Einrichtungen besonders sensible Daten vorhanden.
Die Kirchen haben frühzeitig die Risiken der technischen Entwicklung und das daraus resultierende Erfordernis des Schutzes von personenbezogenen Daten erkannt. Die Evangelische Kirche, bestehend aus selbständigen lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen und die Bistümer der Katholischen Kirche in Deutschland haben ihre eigenen Datenschutzvorschriften erlassen. Es hat sich nach und nach ein eigener kirchlicher Datenschutz entwickelt.